2. Einbürgerungen

Rechtsgrundlagen
Das schweizerische Einbürgerungssystem ist gekennzeichnet durch seine Dreistufigkeit. Gemäss dem Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG) und dem Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) gelten für die Gesuche nach den neuen gesetzlichen Grundlagen per 1. Januar 2018 folgende Voraussetzungen:

Die Gesuchsteller/innen müssen im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sein. Die Wohnsitzerfordernisse von mindestens 3 Jahre Wohnsitz in der Gemeinde (ununterbrochen), fünf Jahre im Kanton (insgesamt) und zehn Jahre (insgesamt, wovon drei in den letzten Jahren vor Einreichung des Gesuches) in der Schweiz müssen erfüllt sein. Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer wird die Zeit, während welcher die Bewerberin oder der Bewerber zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet. Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens sechs Jahre zu betragen. Zudem müssen die materiellen Voraussetzungen und die Integrationskriterien gemäss dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) §5 und §6 erfüllt sein.
Die Bewerberinnen und Bewerber erfüllen die bundes- und kantonalrechtlichen Wohnsitzerfordernisse und haben die weiteren erforderlichen Ausweise beigebracht.

Bedingt durch die Gesetzgebung legt der Gemeinderat die kommunalen Einbürgerungstaxen fest.

Schweizer Bürger/in 400.– CHF
Schweizer Ehepaar 600.– CHF
Ausländer/in nach dem vollendeten 18. Altersjahr 1200.– CHF
Ausländisches Ehepaar 1800.– CHF
Jugendliche Ausländer/in bis zum vollendeten 18. Altersjahr 600.– CHF

Die Taxe wird nach Eingang des Gesuches in Rechnung gestellt.

Die Abstimmungen und Wahlen an der Gemeindeversammlung erfolgen gemäss Art. 18 der Gemeindeordnung offen, sofern nicht mindestens ein Viertel der Stimmenden einem Antrag auf geheime Abstimmung zustimmt.

Nach der neuen Gemeindeordnung, welche auf 1. Januar 2023 in Kraft tritt, werden die Einbürgerungsgesuche künftig abschliessend durch den Gemeinderat behandelt (Art. 25v GO).

Folgende Personen haben das Gesuch um ordentliche Einbürgerung gestellt:

2.1 Shabani Albina, nordmazedonische Staatsangehörige (1 Person)

Am 16.11.2000 wurde Albina Shabani, ledig, in Frauenfeld TG geboren und lebt seit ihrer Geburt in Sirnach. Nach der obligatorischen Schulzeit in Fischingen und in Sirnach absolvierte sie die Ausbildung zur Detailhandelsassistentin beim Denner Sirnach. Heute arbeitet sie bei Migros Uzwil. Mit schriftlichem Gesuch vom 10.11.2021 bewirbt sich die nordmazedonische Staatsbürgerin um die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Ihre Freizeit verbringt Albina Shabani gerne mit Joggen, Lesen und mit der Familie zu Hause.

2.2 Çelik Hüseyin, türkischer Staatsangehöriger (1 Person)

Mit schriftlichem Gesuch vom 02.03.2022 bewirbt sich Hüseyin Çelik, ledig, um die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Der türkische Staatsbürger wurde am 02.12.2005 in Wil SG geboren. Seit dem 01.03.2012 lebt Hüseyin Çelik mit seiner Familie in Sirnach und hat in Sirnach die obligatorische Schulzeit absolviert. Zurzeit besucht er die Kantonsschule in Wil. Hüseyin Çelik spielte früher Fussball beim FC Sirnach Stella. Aufgrund der Kantonsschule hat er damit aufgehört. Seine Freizeit verbringt er gerne draussen mit Freunden und spielt Basketball.

2.3 Rahimi Samir, serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger (1 Person)

Am 31.05.2006 wurde Samir Rahimi, ledig, in Frauenfeld TG geboren und lebt seit seiner Geburt in Sirnach. Er hat die obligatorische Schulzeit in Sirnach absolviert. Zurzeit ist er in Ausbildung als Logistiker EFZ bei der Camion Transport AG in Wil. Mit dem schriftlichen Gesuch vom 16.11.2021 bewirbt sich der serbische-montenegrinische Staatsbürger um die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Samir Rahimi verbringt seine Freizeit gerne mit Freunden aus der Schulzeit. Zudem besucht er das Fitness-Studio.

2.4

Antrag

Der Gemeinderat beantragt:

1. Den nachstehenden Gesuchstellenden sei das Bürgerrecht der Gemeinde Sirnach zu erteilen:

  • Shabani Albina
  • Çelik Hüseyin
  • Rahimi Samir

2. Dieser Beschluss tritt nach Ablauf der Rekursfrist in Kraft. Der Gemeinderat sei mit dem Vollzug zu beauftragen.